Behandlung von Verschlusssachen (VS)
Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform — insbesondere Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien sowie elektronische Dateien und Datenträger. Für Verfahrensunterlagen der Stelle gilt überwiegend der Geheimhaltungsgrad VS-NfD (VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH). Maßgeblich ist die Verschlusssachenanweisung (VSA) in der jeweils geltenden Fassung.
Grundsätze
- Kenntnis nur, wenn nötig. Von Verschlusssachen dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die zur Aufgabenerfüllung darauf angewiesen sind.
- Die Einstufung als VS-NfD ist befristet; sie endet mit Ablauf des auf der Sache bezeichneten Jahres.
- Von einer Einstufung ist nur Gebrauch zu machen, soweit dies notwendig ist.
Pflichten der Empfänger (Zulieferer)
- Vor erstmaligem Zugang zu VS-NfD-Unterlagen ist eine Verpflichtung nach Anlage V VSA (VS-NfD-Merkblatt) zu erklären.
- VS-NfD sind bei Nichtgebrauch in verschlossenen Behältern oder Räumen aufzubewahren.
- Kenntnisnahme ist im VS-Bestandsverzeichnis nachzuweisen; Ausfertigungen fortlaufend zu nummerieren.
- Elektronisch übermittelte VS-NfD sind ausschließlich über die bereitgestellten geschützten Verfahren abzurufen und zu öffnen.
- Vervielfältigungen (Kopie, Scan, Auszug) bedürfen der Zustimmung der VS-Registratur.
- Vernichtung nur so, dass der Inhalt weder erkennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann; Vernichtung zu vermerken.
Einstufungsübersicht
| Geheimhaltungsgrad | Kennzeichnung | Verwendung bei der Stelle |
|---|---|---|
| VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH | Stempel, schwarz oder blau, oberer Rand jeder Seite | Zeichnungsunterlagen der Verfahren |
| VS-VERTRAULICH | Stempel rot | wird durch die Stelle nicht vergeben |
| VS-GEHEIM und höher | Stempel rot | wird durch die Stelle nicht vergeben |
Sicherheitsüberprüfung, Zuständigkeit
- Sicherheitsüberprüfungen von Personen erfolgen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) durch die zuständige Stelle; für Zulieferer genügt regelmäßig die Verpflichtung nach Anlage V VSA.
- Die fachliche Aufsicht über den Geheimschutz der Stelle führt die Zentralstelle für Geheimschutz in der Informationstechnik (ZSG) im Einvernehmen mit dem BSI.
- Geheimschutzbeauftragte der Zulieferer benennt das Referat S2; Muster-Erklärungen werden mit den Unterlagen bereitgestellt.
Elektronische Bereitstellung
VS-NfD-eingestufte Zeichnungsunterlagen werden verschlüsselt über die Kryptoinfrastruktur der Streitkräfte bereitgestellt. Die Ausfertigungen sind elektronisch signiert und können nur über das bereitgestellte Verfahren geöffnet werden. Eine Öffnung auf beliebigen Systemen ist technisch ausgeschlossen; das Verfahren wird mit den Unterlagen mitgeteilt. Der Abruf wird protokolliert und der VS-Registratur zugeführt.